Verein | Satzung
Bürgerverein Scheel e.V. Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bürgerverein Scheel e.V.
Er hat seinen Sitz in 51789 Lindlar-Scheel, Oberbergischer Kreis.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Wipperfürth einzutragen .
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der AO. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege sowie die Pflege des Landschafts- und Denkmalschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
• die Pflege und Unterhaltung öffentlicher Ruheplätze, Spazierwege und sonstiger öffentlicher Einrichtungen in den Ortschaften Scheel, Dassiefen, Eibach, Zäunchen und Oberlichtinghagen,
• die Pflege heimatlichen Brauchtums,
• die Erhaltung von Naturdenkmälern.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in den unter § 2 dieser Satzung genannten Ortschaften wohnt oderHaus- oder Grundstückseigentum besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Personen erwerben die Mitgliedschaft durch eine gegenüber einem beliebigen Vorstandsmitglied oder Kassierer abzugebende Beitrittserklärung mit Aushändigung der Mitgliedskarte.
2. Personen, die in den unter § 2 dieser Satzung genannten Ortschaften weder wohnen noch Haus- oder Grundstückseigentum besitzen, können Mitglied werden, wenn sie sich dem Verein und seinen Zielen besonders verbunden fühlen oder sonst ein starkes gerechtfertigtes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft haben. Diese Voraussetzungen sind insbesondere erfüllt bei regelmäßiger Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, regelmäßiger Teilnahme an Arbeitseinsätzen, mehrjähriger Vorstandstätigkeit, langjähriger, früherer Mitgliedschaft im Verein, sowie bei Änderung der Ortsgrenzen der in § 2 genannten Ortschaften. Über die Aufnahme dieser Person entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Mit der Entrichtung des Beitrages wird die Satzung anerkannt.
4. Bei Austritt eines Mitgliedes hat dasselbe kein Anrecht auf das Eigentum des Vereins. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages mehr als 3 Monate in Verzug, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Vorstand
Die Angelegenheiten des Vereins leitet der Vorstand. Er vertritt die Belange des Vereins in allen Beziehungen und überwacht die Ausführung aller Beschlüsse. Über die gefassten Beschlüsse und alle Versammlungen wird ein Protokoll aufgenommen und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Der Vorstand kann für Anlagen aus Mitteln des Vereins jährlich bis zur Hälfte (50 %) des in der Jahreshauptversammlung genannten Kassenbestandes verfügen.
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung ist Blockwahl zulässig.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Erster Vorsitzender
2. Geschäftsführer
3. Schriftführer
4. Kassierer
5. Stellvertretender Vorsitzender
sowie beliebige Anzahl Beisitzer
Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen. Er vertritt mit einem weiteren Mitglied des im Vereinsregister eingetragenen Vorstandes den Verein nach außen. Alle Ämter sind ehrenamtlich.
§ 6 Verwendung der Vereinsmittel und Kostenbestreitung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ausgenommen sind notwendige Barauslagen, die durch die Ausübung der ehrenamtlichen Vereinstätigkeit entstehen. Eine Darlehensaufnahme ist ausschließlich zulässig zum Zwecke eines Grundstückserwerbes oder zur Finanzierung des vom Bürgerverein Scheel zu errichtenden Lager- und Arbeitsgebäudes.
Die Vereinsmittel sind zu bilden aus:
• den monatlichen Beiträgen und sonstigen Einnahmen
• etwaigen freiwilligen Beiträgen, Spenden oder Zuwendungen.
§ 7 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Jahreshauptversammlung
Alljährlich im Frühjahr findet die Jahreshauptversammlung statt. Vor ihr sind alle Rechnungen und Belege durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen, die von der vorausgegangenen Generalversammlung benannt worden sind. Jedes Mitglied hat bei allen Versammlungen eine Stimme, Vertretungen durch Vollmacht sind nicht zulässig. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern mit der 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgenden Einladung schriftlich vorgelegt.
In jeder Tagesordnung muss enthalten sein:
1. Jahresbericht des Vorstandes
2. Bericht des Kassierers
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Verschiedenes
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe des zu behandelnden Punktes durch den Vorstand zu jeder Zeit einberufen werden. Die Einberufung einer Versammlung muss dann erfolgen, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich darum ersuchen und den Punkt der Beratung genau bezeichnen.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur von der General- oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der die Änderung als Punkt der Tagesordnung bei der Einberufung vorgesehen ist, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen vorgenommen werden.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, in welcher sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung entscheiden. Der Antrag auf Auflösung muss bei der Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung als Gegenstand derselben bezeichnet werden. Ist die Generalversammlung aufgrund der obengenannten Bestimmung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Generalversammlung mindestens 14 Tage danach mit dem gleichen Punkt der Tagesordnung einzuberufen, in der die einfache Mehrheit der Anwesenden die Auflösung des Vereins beschließen kann. Die letzte Generalversammlung hat darüber zu befinden, welche Körperschaft über das vorhandene Vereinsvermögen verfügen soll.
§ 12 Eigentum nach Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere begünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.
Scheel den 26.07.2019
Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Wipperfürth
Nr. VR 800188
Erste Ausfertigung am 7.03.1970